Norm
FinStrG idF BGBl 1988/414 §19 Abs3Rechtssatz
Die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfreiheit des Täters (§ 23 Abs 3 FinStrG) sind bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit nur insofern zu berücksichtigen, als sie (arg "Vorwurf") zugleich seine Schuld (§ 23 Abs 1 FinStrG) beeinflussen.Die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfreiheit des Täters (Paragraph 23, Absatz 3, FinStrG) sind bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit nur insofern zu berücksichtigen, als sie (arg "Vorwurf") zugleich seine Schuld (Paragraph 23, Absatz eins, FinStrG) beeinflussen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086376Dokumentnummer
JJR_19900403_OGH0002_0150OS00006_9000000_005