RS OGH 1990/4/3 14Os23/90

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Veröffentlicht am 03.04.1990
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Norm

FinStrG §35 Abs2

Rechtssatz

Unmittelbarer Täter des Finanzvergehens nach § 35 Abs 2 FinStrG kann nur sein, wer zur Stellung einer Ware verpflichtet ist. Gemäß § 48 Abs 1 ZollG ist dies jeder, der die Ware im Gewahrsam hat, dh über sie gemäß § 51 Abs 1 ZollG verfügungsberechtigt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086530

Dokumentnummer

JJR_19900403_OGH0002_0140OS00023_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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