Norm
FinStrG idF BGBl 1988/414 §19 Abs3Rechtssatz
Die Wertersatzanteile mehrerer Täter sind (ebenso wie nunmehr nach § 19 Abs 6 erster Fall FinStrG nF) auch nach § 19 Abs 4 FinStrG aF unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung (§ 23 FinStrG), also - nicht etwa nach einem rein rechnerisch zu ermittelnden Prozentsatz (so allerdings Dorzail-Harbich-Reichel-Kropfitsch § 19 P8), der diesem Erfordernis nicht entsprechen würde und das Ergebnis sachungsrecht beeinträchtigten könnte, sondern vielmehr - nach dem Verhältnis der Schuld (Abs 1 und 2) sowie der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Abs 3) der mehreren Täter zueinander festzusetzen.Die Wertersatzanteile mehrerer Täter sind (ebenso wie nunmehr nach Paragraph 19, Absatz 6, erster Fall FinStrG nF) auch nach Paragraph 19, Absatz 4, FinStrG aF unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung (Paragraph 23, FinStrG), also - nicht etwa nach einem rein rechnerisch zu ermittelnden Prozentsatz (so allerdings Dorzail-Harbich-Reichel-Kropfitsch Paragraph 19, P8), der diesem Erfordernis nicht entsprechen würde und das Ergebnis sachungsrecht beeinträchtigten könnte, sondern vielmehr - nach dem Verhältnis der Schuld (Absatz eins und 2) sowie der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Absatz 3,) der mehreren Täter zueinander festzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086299Dokumentnummer
JJR_19900403_OGH0002_0150OS00006_9000000_003