Norm
ABGB §140 AaRechtssatz
Es trifft zu, daß der Elternteil, in dessen Haushalt der Unterhaltsberechtigte lebt, gemäß § 140 Abs 2 ABGB seinen Beitrag zum Unterhalt durch die Betreuungsleistung erbringt. Daher hat er die Kosten, die durch die teilweise Übertragung dieser Betreuung an Dritte auflaufen, regelmäßig dann zu tragen, wenn die Übertragung der Betreuung nur in seinem Interesse gelegen ist; liegen aber dafür berücksichtigungswürdige Gründe in der Person des Kindes vor, dann ist auf einen billigen Ausgleich der anteiligen Geldkosten zwischen den Eltern geboten.Es trifft zu, daß der Elternteil, in dessen Haushalt der Unterhaltsberechtigte lebt, gemäß Paragraph 140, Absatz 2, ABGB seinen Beitrag zum Unterhalt durch die Betreuungsleistung erbringt. Daher hat er die Kosten, die durch die teilweise Übertragung dieser Betreuung an Dritte auflaufen, regelmäßig dann zu tragen, wenn die Übertragung der Betreuung nur in seinem Interesse gelegen ist; liegen aber dafür berücksichtigungswürdige Gründe in der Person des Kindes vor, dann ist auf einen billigen Ausgleich der anteiligen Geldkosten zwischen den Eltern geboten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047341Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019