Norm
ABGB §273aRechtssatz
Der Umfang der Geschäftsfähigkeit und damit auch der Prozeßfähigkeit eines Betroffenen ergibt sich aus § 244 AußStrG und damit aus dem Beschluß über die Bestellung des Sachwalters.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0008557Dokumentnummer
JJR_19900404_OGH0002_0010OB00537_9000000_001