RS OGH 1990/4/4 1Ob537/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.1990
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Norm

ABGB §273a
ABGB §865
AußStrG §244
ZPO §1 Ba

Rechtssatz

Der Umfang der Geschäftsfähigkeit und damit auch der Prozeßfähigkeit eines Betroffenen ergibt sich aus § 244 AußStrG und damit aus dem Beschluß über die Bestellung des Sachwalters.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0008557

Dokumentnummer

JJR_19900404_OGH0002_0010OB00537_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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