Norm
ABGB §273aRechtssatz
Der Umfang der Geschäftsfähigkeit und damit auch der Prozeßfähigkeit eines Betroffenen ergibt sich aus § 244 AußStrG und damit aus dem Beschluß über die Bestellung des Sachwalters.Der Umfang der Geschäftsfähigkeit und damit auch der Prozeßfähigkeit eines Betroffenen ergibt sich aus Paragraph 244, AußStrG und damit aus dem Beschluß über die Bestellung des Sachwalters.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0008557Dokumentnummer
JJR_19900404_OGH0002_0010OB00537_9000000_001