RS OGH 1990/4/4 9ObA84/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.1990
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Norm

StGB §146 A5
StGB §146 G

Rechtssatz

Darauf, wie ein redlicher Erklärungsempfänger die Erklärung verstehen mußte, kommt es aus strafrechtlicher Sicht nicht an. Entscheidend ist vielmehr, daß auf der inneren Tatseite das Bewußtsein des Täters hinzutritt, durch sein Verhalten beim Getäuschten einen Irrtum über Tatsachen hervorzurufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094380

Dokumentnummer

JJR_19900404_OGH0002_009OBA00084_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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