Norm
MRG §10 Abs3 Z4Rechtssatz
Aufwendungen zur Herstellung von Thermofenstern sind auch dann als wesentliche Verbesserungen im Sinne des § 10 Abs 3 Z 4 MRG anzusehen, wenn sie nicht gefördert worden sind, da sie eine Erhöhung des Wärmeschutzes bringen.Aufwendungen zur Herstellung von Thermofenstern sind auch dann als wesentliche Verbesserungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, MRG anzusehen, wenn sie nicht gefördert worden sind, da sie eine Erhöhung des Wärmeschutzes bringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070040Dokumentnummer
JJR_19900405_OGH0002_0070OB00532_9000000_001