RS OGH 2014/9/4 7Ob568/90, 7Ob253/01h, 5Ob163/11y, 3Ob155/12h, 5Ob144/14h

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Veröffentlicht am 05.04.1990
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Rechtssatz

Erlassung einer vorläufigen Maßnahme, die dahin zielt, jahrelange, wenn auch nur faktisch bestehende Verhältnisse bis zur Entscheidung über den Antrag der Mutter, ihr die Obsorge für das Kind zu übertragen, nicht zu verändern, ist möglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0007008

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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