Norm
ABGB §1418Rechtssatz
Der ab Rechtshängigkeit begehrte Unterhalt ist kein Unterhalt für die Vergangenheit. Bei richtiger Auslegung des § 72 EheG kann demnach auch ohne Verzug Unterhalt für die Zeit von einem Jahr vor Rechtshängigkeit gefordert werden (vgl Münchner Kommentar 2.Auflage Rz 7 zu dem dem § 72 EheG wörtlich entsprechenden § 1585 b BGB).Der ab Rechtshängigkeit begehrte Unterhalt ist kein Unterhalt für die Vergangenheit. Bei richtiger Auslegung des Paragraph 72, EheG kann demnach auch ohne Verzug Unterhalt für die Zeit von einem Jahr vor Rechtshängigkeit gefordert werden vergleiche Münchner Kommentar 2.Auflage Rz 7 zu dem dem Paragraph 72, EheG wörtlich entsprechenden Paragraph 1585, b BGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0033341Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.12.2017