RS OGH 1990/4/10 5Ob13/90

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Veröffentlicht am 10.04.1990
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Norm

MRG §16 Abs2 Z4

Rechtssatz

Die bloße Anzeige der Mängel durch den Mieter verbunden mit der ausdrücklichen Ablehnung der Behebung derselben durch die Antragsgegnerin löste daher die mit der Unterlassung der Brauchbarmachung verbundenen Rechtsfolgen (nämlich die Einstufung in die entsprechende niedrigere Kategorie des § 16 Abs 2 MRG) aus, ohne daß es noch auf den Ablauf einer angemessenen Frist ankäme.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070158

Dokumentnummer

JJR_19900410_OGH0002_0050OB00013_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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