RS OGH 1990/4/10 5Ob534/90 (5Ob1515/90), 8Ob542/90, 6Ob2190/96v

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Veröffentlicht am 10.04.1990
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Norm

EheG §72

Rechtssatz

Für die Erfüllung des Tatbestandes des letzten Halbsatzes des § 72 EheG genügt jedes zweckgerichtete Verhalten, Tun oder Unterlassen des Schuldners, das die zeitnahe Realisierung der Unterhaltsschuld verhindert oder zumindest wesentlich erschwert hat. Aktives Hintertreiben ist nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 534/90
    Entscheidungstext OGH 10.04.1990 5 Ob 534/90
    Veröff: JBl 1990,800
  • 8 Ob 542/90
    Entscheidungstext OGH 12.03.1991 8 Ob 542/90
    Beisatz: Es genügt vielmehr, daß der Verpflichtete mit der Möglichkeit seiner Unterhaltsschuld rechnet und sein Handeln danach ausrichtet, sie für den Fall des Bestehens nicht erfüllen zu müssen. Das Bewußtsein des Schuldners, sich möglicherweise einer Unterhaltspflicht zu entziehen, reicht aus, sofern nur der unbedingte Wille dazu hinzutritt. (T1)
  • 6 Ob 2190/96v
    Entscheidungstext OGH 30.09.1996 6 Ob 2190/96v
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0057356

Dokumentnummer

JJR_19900410_OGH0002_0050OB00534_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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