Norm
ABGB §140 BaRechtssatz
Bei der Unterhaltsbemessung ist stets auf den konkreten Bedarf und nicht auf den theoretischen Bedarf einer Personengruppe, die anders lebt als der Unterhaltsberechtigte, abzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047522Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.02.2013