RS OGH 1993/6/29 5Ob15/90, 5Ob65/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1990
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Norm

stmk AgrGG §5
stmk AgrGG §6
GBG §122 B
LiegTeilG §15
VermG §45
  1. LiegTeilG § 15 heute
  2. LiegTeilG § 15 gültig ab 01.01.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  3. LiegTeilG § 15 gültig von 06.07.1961 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 166/1961
  1. VermG § 45 heute
  2. VermG § 45 gültig ab 01.01.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  3. VermG § 45 gültig von 01.12.1980 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 480/1980

Rechtssatz

Der Anmeldungsbogen enthält gemäß § 45 Abs 2 VermG die Mitteilung des Vermessungsamtes an das Grundbuchsgericht über die Ergebnisse der Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können; die Verbücherung der sich aus der Errichtung der Anlage ergebenden Besitzänderungen erfolgt von Amts wegen. Dem Vermessungsamt fehlt in diesem Verfahren eine Antragslegitimation und daher auch eine Rekurslegitimation.Der Anmeldungsbogen enthält gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VermG die Mitteilung des Vermessungsamtes an das Grundbuchsgericht über die Ergebnisse der Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können; die Verbücherung der sich aus der Errichtung der Anlage ergebenden Besitzänderungen erfolgt von Amts wegen. Dem Vermessungsamt fehlt in diesem Verfahren eine Antragslegitimation und daher auch eine Rekurslegitimation.

Entscheidungstexte

  • RS0049318">5 Ob 15/90
    Entscheidungstext OGH 10.04.1990 5 Ob 15/90
    Veröff: NZ 1990,238 = RZ 1993/14 S 73
  • RS0049318">5 Ob 65/93
    Entscheidungstext OGH 29.06.1993 5 Ob 65/93
    nur: Der Anmeldungsbogen enthält gemäß § 45 Abs 2 VermG die Mitteilung des Vermessungsamtes an das Grundbuchsgericht über die Ergebnisse der Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können; die Verbücherung der sich aus der Errichtung der Anlage ergebenden Besitzänderungen erfolgt von Amts wegen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0049318

Dokumentnummer

JJR_19900410_OGH0002_0050OB00015_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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