RS OGH 1990/4/10 5Ob15/90, 5Ob65/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1990
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Norm

stmk AgrGG §5
stmk AgrGG §6
GBG §122 B
LiegTeilG §15
VermG §45

Rechtssatz

Der Anmeldungsbogen enthält gemäß § 45 Abs 2 VermG die Mitteilung des Vermessungsamtes an das Grundbuchsgericht über die Ergebnisse der Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können; die Verbücherung der sich aus der Errichtung der Anlage ergebenden Besitzänderungen erfolgt von Amts wegen. Dem Vermessungsamt fehlt in diesem Verfahren eine Antragslegitimation und daher auch eine Rekurslegitimation.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 15/90
    Entscheidungstext OGH 10.04.1990 5 Ob 15/90
    Veröff: NZ 1990,238 = RZ 1993/14 S 73
  • 5 Ob 65/93
    Entscheidungstext OGH 29.06.1993 5 Ob 65/93
    nur: Der Anmeldungsbogen enthält gemäß § 45 Abs 2 VermG die Mitteilung des Vermessungsamtes an das Grundbuchsgericht über die Ergebnisse der Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können; die Verbücherung der sich aus der Errichtung der Anlage ergebenden Besitzänderungen erfolgt von Amts wegen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0049318

Dokumentnummer

JJR_19900410_OGH0002_0050OB00015_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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