RS OGH 1990/4/18 3Ob19/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1990
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Norm

EO §65 B
EO §133 Abs4
  1. EO § 65 heute
  2. EO § 65 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 65 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 65 gültig von 01.04.2009 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. EO § 65 gültig von 01.03.1986 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 71/1986
  1. EO § 133 heute
  2. EO § 133 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 133 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 133 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die in § 133 Abs 4 EO vorgesehene Verständigung der Hypothekargläubiger von der Bewilligung der Zwangsversteigerung hat den Zweck, ihnen die Wahrnehmung des Rechts auf vorläufige Feststellung des Lastenstandes im Sinne des § 164 EO oder der Einlösung der Liegenschaft im Sinne des § 200 Z 2 EO zu ermöglichen. Ein Rekursrecht gegen die Bewilligung der Zwangsversteigerung stünde ihnen nur dann zu, wenn in ihre Rechte eingegriffen würde. Letzteres wäre etwa dann anzunehmen, wenn die Vorgangsweise des Gerichtes auf das Verwertungsergebnis einen Einfluß haben und damit auch die Befriedigungsmöglichkeiten des Rekurswerbers beeinflussen könnte.Die in Paragraph 133, Absatz 4, EO vorgesehene Verständigung der Hypothekargläubiger von der Bewilligung der Zwangsversteigerung hat den Zweck, ihnen die Wahrnehmung des Rechts auf vorläufige Feststellung des Lastenstandes im Sinne des Paragraph 164, EO oder der Einlösung der Liegenschaft im Sinne des Paragraph 200, Ziffer 2, EO zu ermöglichen. Ein Rekursrecht gegen die Bewilligung der Zwangsversteigerung stünde ihnen nur dann zu, wenn in ihre Rechte eingegriffen würde. Letzteres wäre etwa dann anzunehmen, wenn die Vorgangsweise des Gerichtes auf das Verwertungsergebnis einen Einfluß haben und damit auch die Befriedigungsmöglichkeiten des Rekurswerbers beeinflussen könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0002179

Dokumentnummer

JJR_19900418_OGH0002_0030OB00019_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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