Norm
MRG §12 Abs3 CaRechtssatz
Ist das auf § 12 Abs 3 MRG gestützte Begehren des Vermieters nach einem höheren Hauptmietzins berechtigt, haftet die einbringende Gesellschaft für die Zeit ab dem Erhöhungsbegehren bis zur Einbringung des Unternehmens gemäß Art I § 1 Abs 2 StruktVG in die neu gegründete Gesellschaft für den höheren Mietzins.Ist das auf Paragraph 12, Absatz 3, MRG gestützte Begehren des Vermieters nach einem höheren Hauptmietzins berechtigt, haftet die einbringende Gesellschaft für die Zeit ab dem Erhöhungsbegehren bis zur Einbringung des Unternehmens gemäß Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz 2, StruktVG in die neu gegründete Gesellschaft für den höheren Mietzins.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070260Dokumentnummer
JJR_19900424_OGH0002_0050OB00018_9000000_001