Norm
MRG §37 Abs3 Z2Rechtssatz
Es ergibt sich schon auf Grund des Beteiligtenbegriffes des Verfahrens außer Streitsachen im allgemeinen, auch wenn dieser Fall in § 37 Abs 3 Z 2 und 3 MRG keine ausdrückliche Regelung gefunden hat, die Parteistellung des Untervermieters verbunden mit der erweiterten Rechtskraftwirkung der Entscheidung.Es ergibt sich schon auf Grund des Beteiligtenbegriffes des Verfahrens außer Streitsachen im allgemeinen, auch wenn dieser Fall in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 MRG keine ausdrückliche Regelung gefunden hat, die Parteistellung des Untervermieters verbunden mit der erweiterten Rechtskraftwirkung der Entscheidung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070363Dokumentnummer
JJR_19900424_OGH0002_0050OB00017_9000000_002