RS OGH 1990/4/24 7Ob548/80, 1Ob79/08m, 7Ob175/13f, 5Ob100/15i, 1Ob210/15m

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Norm

ABGB §530 A

Rechtssatz

Eine Reallast stellt die Belastung einer Liegenschaft mit der Haftung für die Leistungen des jeweiligen Eigentümers dar. Der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft ist somit dem Reallastberechtigten wohl persönlich, jedoch nur für die Dauer seines Eigentumsrechtes, zur Erbringung der verbücherten Reallasten verpflichtet. Er haftet daher auch persönlich für Rückstände der Reallastverpflichtung, die aus der Zeit seines Eigentums stammen. Hingegen erlischt seine Verpflichtung mit der Übertragung des Eigentums an der belasteten Liegenschaft, weshalb ihn für künftig fällig werdende Leistungen keine Haftung mehr trifft.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 548/80
    Entscheidungstext OGH 24.04.1990 7 Ob 548/80
  • 1 Ob 79/08m
    Entscheidungstext OGH 18.12.2008 1 Ob 79/08m
    Auch; Beisatz: Hier: Zur Frage der Haftung für Bauzins, wenn die Parteien des Baurechtsvertrags die Pflicht zur Bezahlung des Bauzinses als Reallast festgelegt haben. (T1)
    Bem: Siehe dazu auch RS0124369. (T2)
  • 7 Ob 175/13f
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 175/13f
    Auch; nur: Eine Reallast stellt die Belastung einer Liegenschaft mit der Haftung für die Leistung des jeweiligen Eigentümers dar. Der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft ist somit dem Reallastberechtigten persönlich, jedoch nur für die Dauer seines Eigentumsrechts, zur Erbringung der verbücherten Reallasten verpflichtet. (T3)
  • 5 Ob 100/15i
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 100/15i
    Vgl auch; Beisatz: Die Verpflichtung zur jeweiligen Entfernung eines Zauns, um die Schneeablagerung zu ermöglichen, ist keine Reallast. (T4)
  • 1 Ob 210/15m
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 210/15m
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012185

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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