Norm
ASVG §175 Abs2 Z5Rechtssatz
Damit ein Fahrzeug als Arbeitsgerät im Sinne des § 175 Abs 2 Z 5 ASVG qualifiziert werden kann, muß es nicht nur wesentlich, sondern hauptsächlich für betriebliche Zwecke genutzt werden.Damit ein Fahrzeug als Arbeitsgerät im Sinne des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG qualifiziert werden kann, muß es nicht nur wesentlich, sondern hauptsächlich für betriebliche Zwecke genutzt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084998Dokumentnummer
JJR_19900424_OGH0002_010OBS00110_9000000_002