RS OGH 1990/4/24 4Ob511/90

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Norm

ABGB §904 I
ABGB §915

Rechtssatz

Wenn auch bei Gewährung von Raten an einen bereits säumigen Schuldner gemäß § 915 Satz 1 ABGB anzunehmen ist, daß sich der Gläubiger eher die geringere als die schwerer Last auflegen wollte, bedarf der Terminsverlust doch einer besonderen, ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0017557

Dokumentnummer

JJR_19900424_OGH0002_0040OB00511_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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