Norm
ABGB §904 IRechtssatz
Wenn auch bei Gewährung von Raten an einen bereits säumigen Schuldner gemäß § 915 Satz 1 ABGB anzunehmen ist, daß sich der Gläubiger eher die geringere als die schwerer Last auflegen wollte, bedarf der Terminsverlust doch einer besonderen, ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0017557Dokumentnummer
JJR_19900424_OGH0002_0040OB00511_9000000_001