RS OGH 2009/3/24 5Ob26/90, 5Ob10/09w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1990
beobachten
merken

Rechtssatz

In den Gesamtrahmen, mit dessen voller Ausnützung die Nachhypothekare rechnen müssen, fallen auch die drei Jahre rückständigen verbücherten vertraglichen Zinsen (§14 Abs 1, 17 GBG) und die Nebengebührensicherstellung.In den Gesamtrahmen, mit dessen voller Ausnützung die Nachhypothekare rechnen müssen, fallen auch die drei Jahre rückständigen verbücherten vertraglichen Zinsen (§14 Absatz eins, 17, GBG) und die Nebengebührensicherstellung.

Entscheidungstexte

  • RS0011351">5 Ob 26/90
    Entscheidungstext OGH 24.04.1990 5 Ob 26/90
    EvBl 1990/140 S 738 = ÖBA 1990,1014 = JBl 1990,792 = SZ 63/59
  • RS0011351">5 Ob 10/09w
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 5 Ob 10/09w
    Vgl; Beisatz: Werden neben dem Kapital keine vereinbarten Zinsen eingetragen (§ 14 Abs 1 GBG), dann deckt ein Festbetragspfandrecht im Zweifel die gesetzlichen, insbesondere Verzugszinsen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0011351

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten