RS OGH 1990/4/24 4Ob505/90 (4Ob1513/90), 7Ob2375/96g, 1Ob2135/96v, 3Ob71/12f

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Norm

ABGB §1116 A
MRG §33

Rechtssatz

Pachtverträge über Unternehmen unterliegen nicht den Bestimmungen des MRG. Sie können daher - mangels Anwendbarkeit des § 33 Abs 1 MRG - auch außergerichtlich im Sinne des § 1116 ABGB aufgekündigt werden. Die Wirksamkeit einer solchen Kündigung hängt ausschließlich von der Einhaltung der diesbezüglichen Vereinbarungen ab. Da eine außergerichtliche Aufkündigung aber seit der Aufhebung der verfahrensrechtlichen Regelung der §§ 565, 566 ZPO durch die ZVN 1983 nie mehr zu einem Exekutionstitel führen kann, zielt sie demnach auch nur mehr auf materiellrechtliche Wirkung, nämlich auf die Beendigung eines Bestandverhältnisses außerhalb des Kündigungsschutzes, ab. Ihre Wirksamkeit ist daher lediglich eine Vorfrage für den Räumungsprozeß.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 505/90
    Entscheidungstext OGH 24.04.1990 4 Ob 505/90
  • 7 Ob 2375/96g
    Entscheidungstext OGH 15.01.1997 7 Ob 2375/96g
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Werkswohnungen. (T1)
  • 1 Ob 2135/96v
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2135/96v
    Auch; nur: Die Wirksamkeit einer solchen Kündigung hängt ausschließlich von der Einhaltung der diesbezüglichen Vereinbarungen ab. (T2) Beisatz: Vertragliche Kündigungstermine und -fristen gehen grundsätzlich der gesetzlichen Regelung des § 560 ZPO, durch den insoweit dem § 1116 ABGB derogiert wurde, vor. (T3)
  • 3 Ob 71/12f
    Entscheidungstext OGH 15.05.2012 3 Ob 71/12f
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0020930

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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