RS OGH 1990/4/24 4Ob522/90, 8Ob31/98m, 7Ob16/00d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1990
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Norm

AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2a
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2d3
UVG §7 Abs1 Z1
UVG §20 Abs1 Z4 litb

Rechtssatz

Die Frage, ob die Gewährung der Sozialhilfe für sich allein geeignet ist, begründete Bedenken dagegen zu erwecken, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist - so daß die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen (§ 7 Abs 1 Z 1 UVG) oder die Vorschüsse nach deren Gewährung einzustellen sind (§ 20 Abs 1 Z 4 lit b UVG) - wird in der Rechtsprechung der Rekursgerichte unterschiedlich beantwortet. (Hier nicht beantwortet).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0007185

Dokumentnummer

JJR_19900424_OGH0002_0040OB00522_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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