Norm
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2aRechtssatz
Die Frage, ob die Gewährung der Sozialhilfe für sich allein geeignet ist, begründete Bedenken dagegen zu erwecken, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist - so daß die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen (§ 7 Abs 1 Z 1 UVG) oder die Vorschüsse nach deren Gewährung einzustellen sind (§ 20 Abs 1 Z 4 lit b UVG) - wird in der Rechtsprechung der Rekursgerichte unterschiedlich beantwortet. (Hier nicht beantwortet).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0007185Dokumentnummer
JJR_19900424_OGH0002_0040OB00522_9000000_001