Norm
StGB §5 Abs1 BRechtssatz
Unter dem für die Annahme eines bedingten Vorsatzes normierten Erfordernis, daß der Täter den Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges "ernstlich für möglich hält" ist hier (Brandstiftung) nichts anderes als die akute, unmittelbar drohende Gefahr der Deliktsverwirklichung zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0088899Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_0110OS00013_9000000_001