RS OGH 1990/4/25 11Os13/90

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Norm

StGB §5 Abs1 B

Rechtssatz

Unter dem für die Annahme eines bedingten Vorsatzes normierten Erfordernis, daß der Täter den Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges "ernstlich für möglich hält" ist hier (Brandstiftung) nichts anderes als die akute, unmittelbar drohende Gefahr der Deliktsverwirklichung zu verstehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0088899

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_0110OS00013_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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