Norm
KO §25Rechtssatz
§ 25 KO hat in keiner seiner Entwicklungsphasen das Problem des Schadenersatzanspruches des austretenden Arbeitnehmers geregelt. Ein Ersatzanspruch des Dienstnehmers ist nur daraus abzuleiten, daß das für den Fall des Konkurses des Dienstgebers in § 25 KO normierte Austrittsrecht des Dienstnehmers einen über die Austrittsgründe des § 26 AngG hinausgehenden weiteren Austrittsgrund des Dienstnehmers schafft (bzw die Generalklausel des § 1162 ABGB konkretisiert), der infolge des bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu vermutenden Verschuldens (§ 1298 ABGB) einen Ersatzanspruch des Angestellten gemäß § 29 AngG (bzw § 1162 b ABGB) auslöst. Daß dem Arbeitnehmer, der seinen vorzeitigen Austritt gemäß § 25 Abs 1 KO erklärt, Ansprüche nach § 29 AngG (§ 1162 b ABGB) lediglich für einen kürzeren Zeitraum zustehen als bei Inanspruchnahme eines anderen Austrittsgrundes, ist nur eine notwendige Folge der in § 29 AngG vorgesehenen Bedachtnahme auf die Möglichkeit einer "ordnungsgemäßen Kündigung" des Arbeitsverhältnisses durch den Masseverwalter (§ 25 Abs 1 KO).Paragraph 25, KO hat in keiner seiner Entwicklungsphasen das Problem des Schadenersatzanspruches des austretenden Arbeitnehmers geregelt. Ein Ersatzanspruch des Dienstnehmers ist nur daraus abzuleiten, daß das für den Fall des Konkurses des Dienstgebers in Paragraph 25, KO normierte Austrittsrecht des Dienstnehmers einen über die Austrittsgründe des Paragraph 26, AngG hinausgehenden weiteren Austrittsgrund des Dienstnehmers schafft (bzw die Generalklausel des Paragraph 1162, ABGB konkretisiert), der infolge des bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu vermutenden Verschuldens (Paragraph 1298, ABGB) einen Ersatzanspruch des Angestellten gemäß Paragraph 29, AngG (bzw Paragraph 1162, b ABGB) auslöst. Daß dem Arbeitnehmer, der seinen vorzeitigen Austritt gemäß Paragraph 25, Absatz eins, KO erklärt, Ansprüche nach Paragraph 29, AngG (Paragraph 1162, b ABGB) lediglich für einen kürzeren Zeitraum zustehen als bei Inanspruchnahme eines anderen Austrittsgrundes, ist nur eine notwendige Folge der in Paragraph 29, AngG vorgesehenen Bedachtnahme auf die Möglichkeit einer "ordnungsgemäßen Kündigung" des Arbeitsverhältnisses durch den Masseverwalter (Paragraph 25, Absatz eins, KO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0064193Im RIS seit
25.04.1990Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026