RS OGH 1990/4/25 2Ob534/90

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Norm

B-VG Art104

Rechtssatz

Der BMBT (jetzt: BMW) ist nach dem BMG nicht nur berufen, in Angelegenheiten des Straßenbaues Vereinbarungen zu schließen, seine Vertretungsmacht umfaßt auch die Auflösung einer Vereinbarung bzw die Regelung der Folgen, die sich daraus ergeben, daß der Bund eine Vereinbarung nicht eingehalten hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0053988

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_0020OB00534_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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