Norm
StGB §126 Abs1 Z5Rechtssatz
Den besonderen strafrechtlichen Schutz (des § 126 Abs 1 Z 5 StGB) genießen solche Einrichtungen, Anlagen und andere Sachen, die unmittelbar für die Tätigkeit der Polizei, der Gendarmerie, der Zollwache und Justizwache bestimmt und notwendig sind (SSt 47/65 mwH).Den besonderen strafrechtlichen Schutz (des Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB) genießen solche Einrichtungen, Anlagen und andere Sachen, die unmittelbar für die Tätigkeit der Polizei, der Gendarmerie, der Zollwache und Justizwache bestimmt und notwendig sind (SSt 47/65 mwH).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0093452Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_0110OS00033_9000000_005