RS OGH 1990/4/25 2Ob45/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1990
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Norm

StVO §16 Abs1 lita

Rechtssatz

Kommt einem Fahrzeuglenker auf einer Fahrbahn mit drei Fahrstreifen auf dem rechten Fahrstreifen ein Fahrzeug entgegen, dann werden dadurch, daß er auf dem mittleren Fahrstreifen überholt, Lenker und Insassen des entgegenkommenden Fahrzeuges nicht gefährdet oder behindert, es ist auch genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden. Ein Überholen ist daher - bei genügender Sicht und übersichtlicher Straße (§ 16 Abs 2 lit b StVO) - auf dem mittleren Fahrstreifen, wenn auf diesem kein Fahrzeug entgegenkommt, zulässig und zwar auch dann, wenn dabei die Fahrbahnmitte überfahren wird.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0074124

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_0020OB00045_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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