RS OGH 1993/11/24 7Ob550/90 (7Ob551/90), 3Ob549/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1990
beobachten
merken

Norm

ABGB §918 III
HGB §376
  1. ABGB § 918 heute
  2. ABGB § 918 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Gläubiger, der von seinem Recht zum Vertragsrücktritt Gebrauch macht, kann bis zum Ablauf der dem säumigen Schuldner gesetzten Frist zur Nachholung der Leistung damit rechnen, daß dieser seine Verbindlichkeit doch noch erfüllen werde. Er ist daher grundsätzlich erst nach Aufgabe seines Lieferungsanspruches zur Vornahme eines Deckungsgeschäftes verpflichtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0018275

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_0070OB00550_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten