Norm
StGB §126 Abs1 Z5Rechtssatz
Ausbruchssicherungen an Fenstern von Gefangenenhäusern gehören gerade zu jenen Gebäudeteilen, die für die Abschließung von der Außenwelt (§ 20 Abs 2 StVG) essentiell sind und von ihrer Zweckbestimmung her ein Entweichen der Häftlinge verhindern, weshalb die Zerstörung auch nur einer derartigen Fenstersicherung (hier: Demolierung der Betonlamellen des Fenstergitters eines Haftraumes aus Anlaß eines Ausbruchsversuches) die Qualifikation nach § 126 Abs 1 Z 5 StGB erfüllt.Ausbruchssicherungen an Fenstern von Gefangenenhäusern gehören gerade zu jenen Gebäudeteilen, die für die Abschließung von der Außenwelt (Paragraph 20, Absatz 2, StVG) essentiell sind und von ihrer Zweckbestimmung her ein Entweichen der Häftlinge verhindern, weshalb die Zerstörung auch nur einer derartigen Fenstersicherung (hier: Demolierung der Betonlamellen des Fenstergitters eines Haftraumes aus Anlaß eines Ausbruchsversuches) die Qualifikation nach Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB erfüllt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0093445Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_0110OS00033_9000000_004