Norm
StGB §126 Abs1 Z5Rechtssatz
Ausbruchssicherungen an Fenstern von Gefangenenhäusern gehören gerade zu jenen Gebäudeteilen, die für die Abschließung von der Außenwelt (§ 20 Abs 2 StVG) essentiell sind und von ihrer Zweckbestimmung her ein Entweichen der Häftlinge verhindern, weshalb die Zerstörung auch nur einer derartigen Fenstersicherung (hier: Demolierung der Betonlamellen des Fenstergitters eines Haftraumes aus Anlaß eines Ausbruchsversuches) die Qualifikation nach § 126 Abs 1 Z 5 StGB erfüllt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0093445Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_0110OS00033_9000000_004