RS OGH 2016/8/30 9Ob901/90; 2Ob584/92; 6Ob598/94; 9ObA2301/96i; 1Ob66/99h; 8ObS295/98k; 7Ob251/99h;

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Rechtssatz

Der Antrag einer der Prozessparteien auf Zurückweisung des Nebenintervenienten (§ 18 Abs 2 ZPO) ist zwar nicht fristgebunden, muss aber jedenfalls gestellt werden, bevor sich die Partei in Kenntnis des Zurückweisungsgrundes in die Verhandlung in der Hauptsache mit dem Nebenintervenienten einlässt.Der Antrag einer der Prozessparteien auf Zurückweisung des Nebenintervenienten (Paragraph 18, Absatz 2, ZPO) ist zwar nicht fristgebunden, muss aber jedenfalls gestellt werden, bevor sich die Partei in Kenntnis des Zurückweisungsgrundes in die Verhandlung in der Hauptsache mit dem Nebenintervenienten einlässt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0035500

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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