Norm
StGB §126 Abs1 Z5Rechtssatz
Der strafgesetzlich geprägte Begriff einer Einrichtung, die der "öffentlichen Sicherheit" dient, hängt mit den Kompetenznormen des B-VG nicht zusammen; er ist vielmehr eigenständig nach seinem Wortsinn auszulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0093440Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_0110OS00033_9000000_003