RS OGH 1990/4/25 2Ob38/90

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Norm

ABGB §1327 c1

Rechtssatz

Übte die Witwe zur Zeit des Todes ihres Ehemannes nur vorübergehend keine Berufstätigkeit aus, bestand aber schon damals die Absicht, wieder einer Beschäftigung nachzugehen, dann wäre die Witwe durch die Zuerkennung einer Rente ohne Rücksicht auf ihr Einkommen begünstigt. In diesem Fall kann daher das Einkommen der Witwe nicht unberücksichtigt bleiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0031960

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_0020OB00038_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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