RS OGH 1990/4/25 9Ob901/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1990
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Norm

ZPO §17 A

Rechtssatz

Ein rechtliches Interesse haben insbesondere alle jene Personen, auf die sich die Entscheidung notwendigerweise erstrecken muß (§ 20 ZPO), sei es durch die positive Gestaltungswirkung, durch eine ausdrückliche gesetzliche Rechtskrafterstreckung oder eine im Gesetz für die Lösung von Vorfragen angeordnete Bindungswirkung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0035730

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_0090OB00901_9000000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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