RS OGH 1990/4/25 9Ob901/90

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Rechtssatz

Ein rechtliches Interesse haben insbesondere alle jene Personen, auf die sich die Entscheidung notwendigerweise erstrecken muß (§ 20 ZPO), sei es durch die positive Gestaltungswirkung, durch eine ausdrückliche gesetzliche Rechtskrafterstreckung oder eine im Gesetz für die Lösung von Vorfragen angeordnete Bindungswirkung.Ein rechtliches Interesse haben insbesondere alle jene Personen, auf die sich die Entscheidung notwendigerweise erstrecken muß (Paragraph 20, ZPO), sei es durch die positive Gestaltungswirkung, durch eine ausdrückliche gesetzliche Rechtskrafterstreckung oder eine im Gesetz für die Lösung von Vorfragen angeordnete Bindungswirkung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0035730

Im RIS seit

25.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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