Rechtssatz
Das Gericht hat nach Abgabe der Beitrittserklärung die Einhaltung der Formvorschriften, das Vorliegen der allgemeinen Prozeßvoraussetzungen beim Nebenintervenienten und das rechtliche Interesse (und zwar letzteres insofern) zu prüfen, ob entsprechende, dieses Interesse schlüssig begründende Tatsachen vorgetragen wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0035660Im RIS seit
25.04.1990Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026