TE Vwgh Beschluss 2004/2/10 AW 2003/07/0042

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Veröffentlicht am 10.02.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E, der gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 9. September 2003, Zl. WA1-W-41.824/1-03, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 27. Jänner 2003 wurden die Beschwerdeführerin sowie F. H. gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 verpflichtet, die Freilandhaltung von Pferden auf den Grundstücken 183/1 (Teil), 183/2 und 183/3 (Teil), KG G., ab 30. März 2003 einzustellen sowie auf den Grundstücken 183/1 und 183/3 der KG G. (H.) zu den Grundstücken 181 und 182, KG G. (K.), bis 30. Mai 2003 eine Geländekorrektur herzustellen, die den flächenhaften Übertritt der Oberflächenwässer von der Liegenschaft H. Zusammenlegung Liegenschaft K. begünstigt.

Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl F. H. als auch die Beschwerdeführerin Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. September 2003 wurde der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, dass F. H. und die Beschwerdeführerin verpflichtet werden,

1. die Freilandhaltung von Pferden auf den Grundstücken 183/1 (Teil) und 183/2, beide KG G., ab 30. November 2003 einzustellen und danach

2. den auf den Grundstücken 183/1 und 183/3, KG G. (H.), zu den Grundstücken 181 und 182, KG G. (K.), errichteten Geländewulst bis zum 31. Jänner 2004 zu entfernen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. ausgeführt, es gehe aus dem schlüssigen Gutachten des technischen Amtssachverständigen hervor, dass eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung der Gewässer nicht ausgeschlossen werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt.

Im Rahmen des Vorverfahrens gab die belangte Behörde zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Stellungnahme ab , in welcher sie u.a. festhielt, dass der gegenständliche Antrag von der Beschwerdeführerin nicht begründet worden sei. Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid (belegt durch mehrere Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen) eindeutig ersehen lasse, beeinträchtige die gegenständliche Freilandhaltung der Pferde als konkreter Missstand zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz das ausdrücklich im WRG 1959 normierte öffentliche Interesse an der Reinhaltung der Gewässer (§ 105 Abs. 1 lit. a WRG 1959); durch die Ausscheidung der Tiere finde ein ständiger Nährstoffeintrag auf den Flächen statt, auf denen sich die Tiere befänden. Auch wenn die Einstreu auf den Koppelflächen "in Abständen" zusammengeschoben und nicht auf der Koppel, sondern auf der neu errichteten Mistlagerstätte zwischengelagert werde, verbleibe abgesetzter Harn auf den Koppelflächen bzw. würden bei Niederschlägen Kot und Harn ausgewaschen und in weiterer Folge versickert und/oder oberflächig verlagert. Da aber ein Pflanzenbestand in der Koppel fehle, könne es naturgemäß zu keinem Nährstoffentzug kommen und sei daher nach dem natürlichen Lauf der Dinge unter den bestehenden Gegebenheiten eine Gewässerbeeinträchtigung zu erwarten.

Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Einer Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen, wenn es der Antragsteller unterlässt, konkret darzutun, worin der behauptete Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG besteht, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 260, vierter Abs. wiedergegebene hg. Judikatur).

Zutreffend verwies die belangte Behörde darauf, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nähere Ausführungen betreffend die behaupteten Nachteile im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG unterließ. Wenngleich sich aus der Beschwerde konkrete Nachteile erschließen lassen, die sich für die Beschwerdeführerin aus dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ergeben können, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass für die Beschwerdeführerin mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, zumal die belangte Behörde wegen der nicht auszuschließenden mehr als geringfügigen Beeinträchtigung der Gewässer maßgebliche öffentliche Interessen betreffend die Reinhaltung der Gewässer geltend machte, die einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 10. Februar 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2003070042.A00

Im RIS seit

04.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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