TE Vfgh Erkenntnis 2000/9/25 B780/98

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Veröffentlicht am 25.09.2000
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art133 Z4
StGG Art13
EMRK Art7
EMRK Art10
RAO §9 Abs1
RL-BA 1993 §2

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen ungerechtfertigter Druckausübung

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Erkenntnis vom 13. Juni 1997 wurde vom Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien (im folgenden: Disziplinarrat) über den Beschwerdeführer wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes gemäß §16 Abs1 Z2 Disziplinarstatut 1990, BGBl. 1990/474 (im folgenden: DSt 1990) eine Geldbuße in der Höhe von

S 30.000,- verhängt. Ihm wurde vorgeworfen, er habe in seinem Schreiben vom 18. Mai 1995 durch folgende, nicht im sachlichen Zusammenhang zum übrigen Inhalt des Schreibens stehende Äußerung versucht, auf die Anzeigerin, S GmbH, ungerechtfertigten Druck auszuüben:

"Gänzlich unabhängig von den gegenständlichen Auseinandersetzungen bin ich auch mit Überprüfung der kartellrechtlichen Fragen beauftragt. Auf der DICOM 95 trat ihre Mandantschaft mit einem gemeinsamen Prospekt in Kooperation mit R M GmbH und M GmbH auf. Preisabsprachen zwischen diesen Gesellschaften sollen bestehen".

Dem Erkenntnis lag folgender Sachverhalt zugrunde:

"Die S GmbH ist Mieterin der Betriebsliegenschaft in Wien, ..., die von R St vermietet wurde. Die Anzeigerin hat den Mietzins dieser Betriebsliegenschaft als überhöht bekämpft. Im Frühjahr 1995 wurde der damaligen Vertreterin von R St die Berufungsentscheidung zugestellt, die die Vermieterin zu einer Mietzinsrückzahlung von ca. S 1,200.000,- verurteilte. R St wechselte nach Zustellung dieser Entscheidung ihre Rechtsvertretung und beauftragte den Disziplinarbeschuldigten mit ihrer Vertretung in allen mit S GmbH anhängigen Rechtsangelegenheiten.

R St war ursprünglich gemeinsam mit ihrem Exgatten Inhaberin aller Gesellschaftsanteile an der R M GmbH, einem ehemaligen Konkurrenten der S GmbH. 1982 übernahm M M (mit nunmehrigem Firmenwortlaut der Anzeigerin) die Anteile der R M GmbH. Nicht mitveräußert wurde das Betriebsgrundstück, das mit einem auf 15 Jahre befristeten Mietvertrag an die S GmbH vermietet worden ist. R St verblieb formal in der Geschäftsführung der Anzeigerin. 1989 schied sie aus der Geschäftsführung aus. R St wurde eine Geheimhaltungspflicht über die gesellschaftlichen Vorgänge auferlegt. Eine Konkurrenzklausel wurde nicht vereinbart.

Nach ihrem Ausscheiden aus der Geschäftsführung wurde R St bekannt, daß die Geschäftsanteile der R M GmbH an eine V T Gesellschaft m.b.H. übertragen worden sind.

R St übergab Anfang Mai 1995 dem Disziplinarbeschuldigten alle anhängigen Akten und beauftragte ihn, dem Anwalt der S GmbH, RA Dr. K, einen Vergleichsvorschlag in Form eines Übersiedlungskostenbeitrages von S 1,200.000,- bei Räumung bis zum 31.3.1996 zu unterbreiten. Sie informierte den Disziplinarbeschuldigten auch über ihre kartellrechtlichen Vermutungen und beauftragte ihn dazu mit Überprüfung. Der Disziplinarbeschuldigte verfaßte nach diesem Informationsgespräch das Schreiben vom 18.5.1995, das vor Abgang an S GmbH nicht mehr an R St zur Genehmigung übersandt worden ist, dessen Inhalt aber deren Billigung gefunden hat.

In diesem Schreiben vom 18.5.1995 bot der Disziplinarbeschuldigte nach Bekanntgabe der Vertretungsübernahme in der Einleitung

a) einen Übersiedlungskostenbeitrag von S 1,200.000,- bei Räumung durch S GmbH bis zum 31.3.1996 an. Dieser Absatz endet:

'Damit wären alle gegenseitigen Forderungen bereinigt und verglichen.'

In der Folge führt der Disziplinarbeschuldigte in dem Schreiben aus:

b) 'Ich habe von meiner Mandantin nicht nur Auftrag, sie in den anhängigen Auseinandersetzungen gegen Ihre Mandantschaft zu vertreten, sondern bezieht sich meine Vertretung auch auf die Verwertung der gegenständlichen Liegenschaft sowie auf alle Vertretungen, die zur Freimachung derselben führen können.'

c) 'Gänzlich unabhängig von den gegenständlichen Auseinandersetzungen bin ich auch mit Überprüfung der kartellrechtlichen Fragen beauftragt. Auf der 'DICOM 95' trat Ihre Mandantschaft mit einem gemeinsamen Prospekt in Kooperation mit R M GmbH und M GmbH auf.

Preisabsprachen zwischen diesen Gesellschaften sollen bestehen.'

d) Im nächsten Absatz kündigt der Disziplinarbeschuldigte an, daß er auch beauftragt sei, den Vertrag betreffend die Abtretung der Geschäftsanteile seiner Mandantin an der R M GmbH aus dem Jahr 1982 anzufechten.

e) Am Ende des Briefes erklärt der Disziplinarbeschuldigte seine Bereitschaft zu einem Gespräch, wenn S GmbH an einer vergleichsweisen Bereinigung Interesse habe.

Am 23.11.1995 erschien in der Zeitschrift 'Wirtschaftsblatt' ein Artikel mit der Überschrift: 'Das geheime Kuvert - Kartell'. In diesem Artikel werden ÖKI Preisabsprachen und Kartellverstöße vorgeworfen.

R St hat dem Redakteur H T die Informationen zu diesem Artikel erteilt. Etwa 14 Tage vor Erscheinen des Artikels erkundigte sich der Redakteur auch beim Disziplinarbeschuldigten, der ihm - mit Genehmigung der R St - die erbetenen Informationen erteilte.

Am 30.11.1995 zeigte R M ihren Zusammenschluß mit M GmbH an. In ihrer Äußerung an das Kartellgericht vom 9.1.1996 führte die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte aus, daß ihr Hinweise übermittelt worden seien, wonach aufgrund von Beteiligungen des südafrikanischen Mondi-Konzerns ein anmeldepflichtiger Zusammenschluß vorliegen solle. Dieser Hinweis stammt von einer vom Disziplinarbeschuldigten erteilten Information, da er im Auftrag der R St den Referenten der Arbeiterkammer Dr. K über den Sachverhalt informierte und ihm Unterlagen - vor allem Handelsregisterauszüge - zur Verfügung stellte. Er wurde von Dr. K gebeten, darüber in einer Sitzung des paritätischen Ausschusses zu referieren, was dann durch den Disziplinarbeschuldigten auch geschah.

Auch der Geschäftsführer der Anzeigerin hat mit dem Referenten der Arbeiterkammer gesprochen, der ihm die Informationserteilung durch den Disziplinarbeschuldigten bestätigte.

Im Oktober 1996 fanden zwischen S GmbH und R St Vergleichsgespräche statt, die zu einer vergleichsweisen Regelung dergestalt führten, daß die S GmbH gegen Bezahlung eines Übersiedlungskostenbeitrages von S 3,500.000,- zuzüglich USt die Betriebsliegenschaft in Wien, ..., räumt. Es wurden auch die anderen anhängigen Verfahren vergleichsweise bereinigt, wie insbesondere die Anfechtung des Abtretungsvertrages.

Das Kartellverfahren ist in der Korrespondenz zur vergleichsweisen Bereinigung nicht ausdrücklich erwähnt. Der Disziplinarbeschuldigte gab aber zu, daß mit dieser vergleichsweisen Bereinigung für seine Mandantin auch die Kartellsache nicht mehr von Interesse und daher erledigt war.

...

Antragsberechtigt im Kartellverfahren sind unter anderem Unternehmer, die ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung haben (§8 a Abs2 Z. 3 Kartellgesetz). Das Antragsrecht steht Unternehmen zu, wenn sie Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art herstellen, vertreiben oder erbringen. Kommt jedoch ein 'Zusammentreffen im Wettbewerb' nicht in Betracht, ist ein Antragsrecht zu verneinen (Gugerbauer, Kommentar zum KartG 2, 148). R St betreibt kein derartiges Unternehmen, noch ist sie an einem derartigen Unternehmen beteiligt."

2. Der gegen diese Entscheidung des Disziplinarrates erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: OBDK) vom 2. Februar 1998 nicht Folge gegeben. Die belangte Behörde wertete die inkriminierte Passage im Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. Mai 1995 als "sachlich nicht gerechtfertigtes Druckmittel" iS des §2 RL-BA. So lasse der Wortlaut des Briefes eindeutig erkennen, daß der inkriminierte Absatz mit der im Brief behandelten mietrechtlichen Problematik nichts zu tun habe. Es sollte vielmehr die Empfängerin des Schreibens durch den strafrechtlich relevanten Vorwurf des Kartellmißbrauchs unter Druck gesetzt werden, das Mietobjekt zu räumen. Das Verhalten finde selbst dann, wenn die Mandantin des Beschwerdeführers den Text des Schreibens vor der Absendung genehmigt hätte, in §9 RAO keine Deckung, weil ein Rechtsanwalt Aufträge, die mit seinen Berufspflichten nicht vereinbar sind, nicht annehmen dürfe.

3. Gegen das als Bescheid zu wertende Erkenntnis der OBDK richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Freiheit der Meinungsäußerung, auf Unversehrtheit des Eigentums, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und eine Verletzung in dem durch Art7 EMRK gewährleisteten Recht geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.

4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete jedoch keine Gegenschrift.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich zunächst im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt und argumentiert, daß die ihm angelastete Äußerung eine bloße Information ohne jede weitere Aussagekraft darstelle. Im übrigen habe ein Rechtsanwalt gemäß §9 RAO alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen.

1.2. Dieser Vorwurf ist unzutreffend.

Nach §13 Abs1 StGG hat jedermann das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellungen seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern. Das Recht der freien Meinungsäußerung ist zwar nur innerhalb der gesetzlichen Schranken gewährleistet, doch darf auch ein solches Gesetz keinen Inhalt haben, der den Wesensgehalt des Grundrechtes einschränkt (vgl. VfSlg. 6166/1970, 11404/1987). Eine nähere Bestimmung dieses Wesensgehaltes findet sich nunmehr in Art10 EMRK. Diese Bestimmung bekräftigt den Anspruch auf freie Meinungsäußerung und stellt klar, daß dieses Recht die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten über Ideen einschließt, sieht aber im Hinblick darauf, daß die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen vor, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft zB zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind. Da sich die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verhängung der Disziplinarstrafe über den Beschwerdeführer auf verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsvorschriften stützen kann (vgl. etwa jüngst VfGH 21.6.2000, B578/00 mwN; VfGH 4.10.1999, B2347/97 mwN), könnte die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung nur dann stattgefunden haben, wenn dem Gesetz fälschlich ein verfassungswidriger, hier also: den besonderen Schranken des Art10 EMRK mißachtender, Inhalt unterstellt oder wenn das Gesetz denkunmöglich angewendet worden wäre, was aber nur dann der Fall wäre, wenn die Behörde einen einer Gesetzlosigkeit gleichkommenden Fehler begangen hätte (vgl. VfSlg. 7907/1976 und die dort angeführte Vorjudikatur).

Derartiges kann der belangten Behörde, die aufgrund der dem Beschwerdeführer zur Last fallenden, sachverhaltsmäßig unbestrittenen Äußerung den Tatbestand eines Disziplinarvergehens als verwirklicht angesehen hat, jedenfalls nicht vorgeworfen werden. Der belangten Behörde kann aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn sie die inkriminierte schriftliche Äußerung als sachlich nicht gerechtfertigte Druckausübung iS des §2 RL-BA qualifiziert. Wenn der Beschwerdeführer gegen diese Qualifikation seines Verhaltens einwendet, es sei nicht seine Absicht gewesen, Druck auszuüben, ist ihm entgegenzuhalten, daß es nicht auf die behauptete Motivation, sondern auf das tatsächlich gesetzte Verhalten ankommt (vgl. VfSlg. 14234/1995). Dieses Verhalten legt zweifelsohne den Schluß nahe, der Beschwerdeführer habe auf diesem Weg den im Vergleichsanbot über das Mietobjekt artikulierten Vorstellungen seiner Mandantin besonderen Nachdruck verleihen wollen. Im Verständnis des §9 Abs1 RAO dahingehend, daß eine derartige Äußerung den Anordnungen dieser Gesetzesstelle widerspricht, wird dem Gesetz weder ein verfassungswidriger, gegen Art10 EMRK verstoßender Inhalt unterstellt, noch denkunmöglich vorgegangen. Ob von der belangten Behörde das Gesetz richtig angewendet wurde, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen.

1.3. Der Beschwerdeführer ist somit nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt worden.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt überdies vor, seine Äußerung sei, entgegen den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis, nicht einem - von der bisherigen Spruchpraxis der OBDK zur Verwirklichung der Tatbestandselemente "Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes" als erforderlich erachteten - größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangt. Er sei sohin wegen einer Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes verurteilt worden, die sich weder aus gesetzlichen Regelungen noch aus der verfestigten Standesauffassung ergeben. Der angefochtene Bescheid beeinträchtige ihn daher im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und in dem aus Art7 EMRK erfließenden Recht.

2.2. Das Fehlen eines konkretisierten Vorwurfes, worin die Verletzung von Berufspflichten bzw. von Ehre und Ansehen des Standes zu erblicken sei, belastet einen Bescheid mit Willkür (vgl. VfSlg. 11776/1988). Ein solcher Fall liegt jedoch offenkundig nicht vor. Der angefochtene Bescheid legt im einzelnen dar, welcher disziplinäre Vorwurf aufgrund des festgestellten Sachverhaltes dem Beschwerdeführer gemacht wird und daß das inkriminierte Verhalten gegen die in §2 RL-BA normierte Berufspflicht "sachlich nicht gerechtfertigte Druckmittel zur Anspruchsdurchsetzung anzukündigen bzw. anzuwenden" verstoßen habe.

Der Beschwerdeführer bekämpft in diesem Zusammenhang im einzelnen Tatsachenfeststellungen des Bescheides und behauptet Fehler im Ermittlungsverfahren. Damit macht er jedoch bloß allfällige Vollzugsfehler geltend, die nicht in die Verfassungssphäre reichen. Ob der Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen eine Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. etwa VfSlg. 13419/1993, 14408/1996, VfGH 8.6.1999, B788/99).

2.3. Die behauptete Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bzw. des Art7 EMRK liegt somit nicht vor.

3.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich weiters im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt.

3.2. Der angefochtene Bescheid greift in das Eigentumsrecht ein. Angesichts der Unbedenklichkeit der dem Bescheid zugrundeliegenden Rechtsvorschriften wäre dieser Eingriff nur dann verfassungswidrig, wenn die belangte Behörde das Gesetz denkunmöglich angewendet hätte.

Dieser Vorwurf kann der belangten Behörde nicht gemacht werden. Daß der angefochtene Bescheid auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruht und ihm darüber hinaus auch sonst keine gravierenden Vollzugsfehler anzulasten sind, wurde bereits in den Punkten II.1.2. und II.2.2. dargetan.

3.3. Der Beschwerdeführer ist sohin auch nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

4. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

5. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Meinungsäußerungsfreiheit, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B780.1998

Dokumentnummer

JFT_09999075_98B00780_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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