RS OGH 1990/4/25 2Ob17/90, 2Ob26/06x, 2Ob217/08p, 2Ob235/15w, 2Ob187/16p, 2Ob148/18f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1990
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Norm

StVO §93 Abs1

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 93 Abs 1 StVO richtet sich an Anrainer, also die Eigentümer von an dem öffentlichen Verkehr dienende Flächen angrenzenden Liegenschaften, nicht aber an die Eigentümer derartiger Verkehrsflächen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 17/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 2 Ob 17/90
    Veröff: ZVR 1991/48 S 147
  • 2 Ob 26/06x
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 2 Ob 26/06x
    Beisatz: In Ansehung derartiger Verkehrsflächen kommt es daher auf das Grundeigentum nicht an. (T1)
    Beisatz: Liegt der dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteig (Gehweg) jedoch mehr als drei Meter von der Grenze einer Liegenschaft entfernt, deren Eigentümer deshalb nicht mehr Anrainer ist, trifft die Verpflichtung des § 93 Abs 1 StVO den Eigentümer jener (mehr als drei Meter breiten) Grundfläche, die zwischen der benachbarten Liegenschaft und dem Gehsteig (Gehweg) liegt, mag dieser auch Eigentümer der dem öffentlichen Verkehr dienenden Grundfläche sein. (T2)
    Beisatz: Ein den Gehsteig (Gehweg) säumender Grünstreifen, eine daneben befindliche Böschung oder ein Graben etc von nicht mehr als drei Metern Breite ist nicht als „Liegenschaft" im Sinne des § 93 Abs 1 StVO anzusehen. (T3)
    Veröff: SZ 2006/122
  • 2 Ob 217/08p
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 2 Ob 217/08p
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Maßgeblich für die Anrainereigenschaft ist nicht das Eigentum an der dem öffentlichen Verkehr dienenden Fläche, sondern nur, wer Eigentümer der angrenzenden Liegenschaft ist. (T4)
    Veröff: SZ 2009/57
  • 2 Ob 235/15w
    Entscheidungstext OGH 31.08.2016 2 Ob 235/15w
    Veröff: SZ 2016/86
  • 2 Ob 187/16p
    Entscheidungstext OGH 19.12.2016 2 Ob 187/16p
    Auch
  • 2 Ob 148/18f
    Entscheidungstext OGH 24.09.2018 2 Ob 148/18f
    Auch; Beisatz: Hier: Anrainer ist gleichzeitig Eigentümer der (mit einer „Dienstbarkeit des Gehsteigs“ belasteten) Verkehrsfläche. (T5);
    Veröff: SZ 2018/69

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0075596

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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