Norm
StVO §93 Abs1Rechtssatz
Die Vorschrift des § 93 Abs 1 StVO richtet sich an Anrainer, also die Eigentümer von an dem öffentlichen Verkehr dienende Flächen angrenzenden Liegenschaften, nicht aber an die Eigentümer derartiger Verkehrsflächen.Die Vorschrift des Paragraph 93, Absatz eins, StVO richtet sich an Anrainer, also die Eigentümer von an dem öffentlichen Verkehr dienende Flächen angrenzenden Liegenschaften, nicht aber an die Eigentümer derartiger Verkehrsflächen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0075596Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.02.2023