Rechtssatz
Nach § 20 d AO steht dem Arbeitnehmer ein über die Kündigungsentschädigung hinausgehender Anspruch, sofern sich durch das außerordentliche Kündigungsrecht die ordentliche Kündigungsfrist verkürzt, zu.Nach Paragraph 20, d AO steht dem Arbeitnehmer ein über die Kündigungsentschädigung hinausgehender Anspruch, sofern sich durch das außerordentliche Kündigungsrecht die ordentliche Kündigungsfrist verkürzt, zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051732Im RIS seit
25.04.1990Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026