RS OGH 1993/9/8 9Ob901/90; 9ObS20/93

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Norm

AO §20d
  1. AO § 20d gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

Nach § 20 d AO steht dem Arbeitnehmer ein über die Kündigungsentschädigung hinausgehender Anspruch, sofern sich durch das außerordentliche Kündigungsrecht die ordentliche Kündigungsfrist verkürzt, zu.Nach Paragraph 20, d AO steht dem Arbeitnehmer ein über die Kündigungsentschädigung hinausgehender Anspruch, sofern sich durch das außerordentliche Kündigungsrecht die ordentliche Kündigungsfrist verkürzt, zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051732

Im RIS seit

25.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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