Norm
StGB §126 Abs1 Z5Rechtssatz
Unter den in § 126 Abs 1 Z 5 StGB genannten Einrichtungen usw, die der öffentlichen Sicherheit dienen, sind auch gerichtliche Gefangenenhäuser zu verstehen, zumal zu den Zwecken des in ihnen (§ 8 StVG) durchzuführenden Strafvollzuges jedenfalls auch die Sicherung der Allgemeinheit vor Delinquenz zählt und Erfordernisse der Sicherung in diesem Sinne auch wesentliche Elemente der Einrichtung der Verwahrungshaft bzw Untersuchungshaft (vgl § 175 Abs 1 Z 4 in Verbindung mit § 180 Abs 2 Z 3 StPO) sind.Unter den in Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB genannten Einrichtungen usw, die der öffentlichen Sicherheit dienen, sind auch gerichtliche Gefangenenhäuser zu verstehen, zumal zu den Zwecken des in ihnen (Paragraph 8, StVG) durchzuführenden Strafvollzuges jedenfalls auch die Sicherung der Allgemeinheit vor Delinquenz zählt und Erfordernisse der Sicherung in diesem Sinne auch wesentliche Elemente der Einrichtung der Verwahrungshaft bzw Untersuchungshaft vergleiche Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, StPO) sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0087478Im RIS seit
25.04.1990Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023