Norm
AO §20cRechtssatz
Auch hier ist der Ausgleichsschuldner an die Einhaltung gesetzlicher Kündigungstermine nicht gebunden, zumal der Gesetzgeber des IRÄG 1983 § 20 c Abs 2 AO (so wie § 25 KO im Sinne der E Arb 9539 = DRdA 1978,39 (Holzer) zwar durch Einfügung der kollektivvertraglichen Kündigungsfristen verändert, von einem Hinweis auf Kündigungstermine jedoch abgesehen hat, obwohl ihm die einschlägige Diskussion bekannt war.Auch hier ist der Ausgleichsschuldner an die Einhaltung gesetzlicher Kündigungstermine nicht gebunden, zumal der Gesetzgeber des IRÄG 1983 Paragraph 20, c Absatz 2, AO (so wie Paragraph 25, KO im Sinne der E Arb 9539 = DRdA 1978,39 (Holzer) zwar durch Einfügung der kollektivvertraglichen Kündigungsfristen verändert, von einem Hinweis auf Kündigungstermine jedoch abgesehen hat, obwohl ihm die einschlägige Diskussion bekannt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051710Im RIS seit
25.04.1990Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026