RS OGH 1990/4/25 9Ob901/90

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Norm

AO §20c

Rechtssatz

Auch hier ist der Ausgleichsschuldner an die Einhaltung gesetzlicher Kündigungstermine nicht gebunden, zumal der Gesetzgeber des IRÄG 1983 § 20 c Abs 2 AO (so wie § 25 KO im Sinne der E Arb 9539 = DRdA 1978,39 (Holzer) zwar durch Einfügung der kollektivvertraglichen Kündigungsfristen verändert, von einem Hinweis auf Kündigungstermine jedoch abgesehen hat, obwohl ihm die einschlägige Diskussion bekannt war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051710

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_0090OB00901_9000000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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