RS OGH 1990/4/26 12Os34/90, 12Os36/07x, 15Os19/08w, 15Os89/12w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1990
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Norm

MedienG §15 Abs5
MedienG §16

Rechtssatz

Durch die Regelung des § 15 Abs 5 MedG soll - im Hinblick auf die Bestimmung des § 15 Abs 4 MedG - jede Überschneidung mit dem keiner Befristung unterliegenden und auch neue Beweise zulassenden fortgesetzten Verfahren nach § 16 MedG vermieden werden. Hiebei macht es - lege non distinguente - keinen Unterschied, ob schon im befristeten Hauptverfahren die Unwahrheit der Entgegnung bewiesen werden konnte, ob der Einwand der Unwahrheit als widerlegt angesehen wurde und ob die hiezu aufgenommenen Beweise im fortgesetzten Verfahren überhaupt noch ergänzungsfähig sind.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 34/90
    Entscheidungstext OGH 26.04.1990 12 Os 34/90
  • 12 Os 36/07x
    Entscheidungstext OGH 23.08.2007 12 Os 36/07x
    Beisatz: Jede Veränderung und Ergänzung der Entscheidungsgrundlage durch das Berufungsgericht, etwa durch neuerliche Verlesung von Aktenstücken oder Vernehmung von Zeugen zum Thema der Wahrheit oder Unwahrheit der Gegendarstellung, ist unzulässig. (T1)
  • 15 Os 19/08w
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 15 Os 19/08w
  • 15 Os 89/12w
    Entscheidungstext OGH 22.08.2012 15 Os 89/12w
    Vgl; Beisatz: Sinn und Zweck des § 15 Abs 5 MedienG entsprechend ist jede Veränderung und Ergänzung der Entscheidungsgrundlage durch das Berufungsgericht, etwa durch (neuerliche) Verlesung von Aktenstücken oder Vernehmung von Zeugen zum Thema der Wahrheit oder Unwahrheit der Gegendarstellung, ebenso unzulässig wie überhaupt jede vom Ersturteil abweichende Annahme des Berufungsgerichts zu diesem Thema. Wenn das Erstgericht - wie hier - über den Einwand der Unwahrheit gar nicht abgesprochen hat, ist demnach dem Berufungsgericht die Annahme der Unwahrheit der Gegendarstellung verwehrt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067378

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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