Norm
MedienG §15Rechtssatz
Hebt der OGH ein gesetzwidriges Entgegnungserkenntnis auf, dann spricht er (urteilsmäßig) aus, daß die Frist zur nachträglichen Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 16 Abs 1 MedG mit dem Datum seiner Entscheidung beginnt.Hebt der OGH ein gesetzwidriges Entgegnungserkenntnis auf, dann spricht er (urteilsmäßig) aus, daß die Frist zur nachträglichen Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 16, Absatz eins, MedG mit dem Datum seiner Entscheidung beginnt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067365Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016