RS OGH 2023/7/11 6Ob567/90; 5Ob286/98i; 3Ob206/10f; 17Ob5/22t; 17Ob5/23v

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Veröffentlicht am 26.04.1990
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Rechtssatz

Der wesentliche Unterschied zwischen den sonst vollkommen übereinstimmenden Anfechtungstatbeständen der §§ 28 und 29 KO einerseits und der §§ 2 und 3 AnfO andererseits liegt ausschließlich im Zeitpunkt, von dem die Anfechtungsfristen zurückzurechnen sind. In den ersteren Fällen ist es die vom Anfechtungswerber (Masseverwalter) nicht beeinflussbare Konkurseröffnung (weshalb es notwendig ist, ihm eine - zusätzliche - Klagefrist einzuräumen), in den letzteren hingegen die Einbringung der Anfechtungsklage selbst, sodass es sich beim zeitlichen Element der Anfechtungstatbestände der AnfO in Wahrheit um Klagefristen vergleichbar jener des § 43 Abs 2 KO handelt, die ebenso wie diese und überhaupt alle Fallfristen in Analogie zu den §§ 1494 ff ABGB der Hemmung bzw der Unterbrechung wie bei der Verjährung unterliegen.Der wesentliche Unterschied zwischen den sonst vollkommen übereinstimmenden Anfechtungstatbeständen der Paragraphen 28 und 29 KO einerseits und der Paragraphen 2 und 3 AnfO andererseits liegt ausschließlich im Zeitpunkt, von dem die Anfechtungsfristen zurückzurechnen sind. In den ersteren Fällen ist es die vom Anfechtungswerber (Masseverwalter) nicht beeinflussbare Konkurseröffnung (weshalb es notwendig ist, ihm eine - zusätzliche - Klagefrist einzuräumen), in den letzteren hingegen die Einbringung der Anfechtungsklage selbst, sodass es sich beim zeitlichen Element der Anfechtungstatbestände der AnfO in Wahrheit um Klagefristen vergleichbar jener des Paragraph 43, Absatz 2, KO handelt, die ebenso wie diese und überhaupt alle Fallfristen in Analogie zu den Paragraphen 1494, ff ABGB der Hemmung bzw der Unterbrechung wie bei der Verjährung unterliegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0050744

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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