RS OGH 1990/4/26 12Os34/90, 12Os36/07x, 11Os149/07g (11Os150/07d), 6Ob232/10a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1990
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Norm

MedienG §9 Abs2

Rechtssatz

Bei der Ermittlung der mit dem Erklärungsinhalt verbreiteten Tatsache ist auch auf das Verständnis des durchschnittlich informierten Lesers abzustellen, mit anderen Worten: der Erklärungsinhalt ist nach dem Gesamteindruck des Durchschnittslesers zu interpretieren.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 34/90
    Entscheidungstext OGH 26.04.1990 12 Os 34/90
  • 12 Os 36/07x
    Entscheidungstext OGH 23.08.2007 12 Os 36/07x
    Beisatz: Wenn schon jede Schlagzeile selbständig und nach der Unklarheitenregel zu Lasten des Äußernden zu beurteilen wäre, so setzte dies voraus, dass ein so genannter „Schlagzeilenleser" der maßstabgetreue Durchschnittsleser wäre. Dies ließe sich nicht mit dem auch in der Rechtsprechung des EuG und des EuGH zu gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen vertretenen Leitbild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Konsumenten vereinbaren. Ein so definierter Erklärungsempfänger wird einem unvollständigen, aufklärungsbedürftigen Text in einer Überschrift entweder durch Lesen des Artikels nachgehen oder aber bewusst im Unklaren über den Sinn des Titels verbleiben, dies dann aber auf seine Unterlassung zurückführen, den gesamten Text zu lesen. (T1)
  • 11 Os 149/07g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2008 11 Os 149/07g
    Beis wie T1
  • 6 Ob 232/10a
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 232/10a
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067271

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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