RS OGH 1990/4/26 12Os34/90, 12Os36/07x, 15Os19/08w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1990
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Norm

MedienG §15 Abs5

Rechtssatz

Die Anfechtung des Urteils im befristeten Hauptverfahren, soweit es über die Einwendung der Unwahrheit der Entgegnung abspricht, ist gemäß § 15 Abs 5 MedG generell, also selbst dann ausgeschlossen, wenn sich diese Frage schon im Wege der Feststellung des Bedeutungsinhalts eines an sich unbestrittenen Textes beantworten lässt und feststeht, dass die im befristeten Verfahren aufgenommenen Beweise im fortgesetzten Verfahren (§ 16 MedG) einer Ergänzung gar nicht mehr zugänglich sind.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 34/90
    Entscheidungstext OGH 26.04.1990 12 Os 34/90
  • 12 Os 36/07x
    Entscheidungstext OGH 23.08.2007 12 Os 36/07x
    Auch; Beisatz: Jede Veränderung und Ergänzung der Entscheidungsgrundlage durch das Berufungsgericht, etwa durch neuerliche Verlesung von Aktenstücken oder Vernehmung von Zeugen zum Thema der Wahrheit oder Unwahrheit der Gegendarstellung, ist unzulässig. (T1)
  • 15 Os 19/08w
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 15 Os 19/08w
    Vgl; Beis ähnlich wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067374

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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