TE Vwgh Erkenntnis 2004/2/16 99/17/0005

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Veröffentlicht am 16.02.2004
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Index

L37299 Wasserabgabe Wien;
L69309 Wasserversorgung Wien;
95/02 Maßrecht Eichrecht;

Norm

MEG 1950 §39 Abs2 Z3;
WasserversorgungsG Wr 1960 §11 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde der S Ges.m.b.H. & Co KG in Wien, vertreten durch Dr. Christian Leskoschek, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19/17, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 24. November 1998, Zl. MD-VfR - S 31/98, betreffend Wassergebühr, Abwassergebühr und Umweltabgabe auf Wasser, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Zur Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalles ist auf das hg. Erkenntnis vom 20. April 1998, Zl. 93/17/0398, zu verweisen. Mit diesem Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 8. Oktober 1993, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Vorschreibung von Wassergebühr, Abwassergebühr und Umweltabgabe für den Zeitraum vom 4. Dezember 1990 bis 16. Oktober 1992 mit Bescheid vom 21. Dezember 1992 als unbegründet abgewiesen worden war, auf. Die Beschwerdeführerin hatte sich im Abgabeverfahren gegen die Richtigkeit der Ergebnisse der Messung des Wasserverbrauchs durch den Wasserzähler gewendet, da sich der ausgewiesene Verbrauch gegenüber der Vorperiode vervierfacht hatte. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass zwar im Abgabenverfahren der Berufungsvorentscheidung die Wirkung zukomme, der Partei Gelegenheit zu geben, von den darin festgehaltenen Ermittlungsergebnissen Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde übersehe jedoch, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Berufung konkrete Sachverhaltsangaben gemacht habe, die die Annahmen der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen geeignet seien. Eine Mitwirkungsverpflichtung der Parteien bestehe (auch) im Abgabenverfahren nur insoweit, als es um die Darlegung des (sonst der Behörde nicht zugänglichen) Sachverhaltes und das Anbieten von Beweisen für Umstände in der Sphäre der Partei gehe. Die relevanten Sachverhaltsumstände, auf die sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde stütze, seien der belangten Behörde aber im Abgabenverfahren von der Beschwerdeführerin bekannt gegeben worden. Auch eine Abgabenbehörde könne sich nur dann auf die in der Berufungsvorentscheidung festgestellten Tatsachen stützen, wenn diese in einem mängelfreien Verfahren zu Stande gekommen seien. Im Beschwerdefall bedeute dies, dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Schlussfolgerungen der belangten Behörde aus der durchgeführten Überprüfung des Wasserzählers keine unzulässigen Neuerungen seien. Das entsprechende Vorbringen sei vielmehr der Sache nach die Behauptung eines Verfahrensmangels. Wenn nach § 11 Abs. 3 Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. für Wien Nr. 10 (in der Folge: Wr WVG), in Fällen, in denen Zweifel an der richtigen Funktion des Wasserzählers bestünden, eine Überprüfung des Zählers geboten sei, so dürfe die Behörde nur dann von der Unbedenklichkeit der Messergebnisse des Wasserzählers ausgehen, wenn die Überprüfung selbst einwandfrei die bestehenden Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Wasserzählers beseitige. Im Beschwerdefall komme hinzu, dass in der Berufungsvorentscheidung keine näheren Angaben betreffend die Überprüfung des Wasserzählers am 9. März 1993 enthalten seien. Es könne daher auch unter der Annahme einer Verpflichtung zu konkretem Gegenvorbringen zu den in der Berufungsvorentscheidung enthaltenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin über die Bestreitung der Richtigkeit der Überprüfung hinaus zu weiterem konkreten Vorbringen verpflichtet gewesen wäre. Im Hinblick auf einen entsprechenden Einwand der Beschwerdeführerin führte der Verwaltungsgerichtshof auch aus, dass im Beschwerdefall zwar eine Überprüfung gemäß § 11 Abs. 3 Wr WVG angeordnet worden sei, die Durchführung der Überprüfung jedoch im Hinblick auf das Unterlassen der Überprüfung des Zählwerkes nicht derart erfolgt sei, dass die Angaben des Wasserzählers von der belangten Behörde ohne Weiteres der Abgabenvorschreibung hätten zu Grunde gelegt werden dürfen. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid insbesondere nicht dargelegt, auf Grund welcher Überlegungen bei der Überprüfung gemäß § 11 Abs. 3 Wr WVG von der (auch in dem von der Magistratsabteilung verwendeten Formular vorgesehenen) Überprüfung des Zählwerkes Abstand genommen worden sei.

1.2. Im fortgesetzten Verfahren berief sich die belangte Behörde auf eine bereits zwischenzeitig (nach Erlassung des Bescheides im ersten Rechtsgang) veranlasste Überprüfung des gegenständlichen Zählers im Rahmen des physikalisch-technischen Prüfdienstes durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, die am 9. Dezember 1993 durchgeführt worden sei. Laut Prüfungsschein vom 9. Dezember 1993 habe diese Überprüfung ergeben, dass die Fehler innerhalb der für eichpflichtige Kaltwasserzähler geltenden Verkehrsfehlergrenzen gelegen seien.

In diesem in den Abgabenakten erliegenden Prüfungsschein ist vermerkt: "Die Überprüfung des Zählwerkes ergab folgende Mängel:

Der Grundstift ist stark abgenützt."

Zu dieser Überprüfung nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Juli 1998 Stellung. Darin verweist die Beschwerdeführerin u.a. darauf, dass bei der geringsten Durchflussstärke eine Messunsicherheit von mehr oder weniger 4,8 % vorliege, wobei "diese Messunsicherheit zusätzlich 2 % aufweist". Sie bezieht sich damit auf die Angabe der Messunsicherheit der Fehlerwerte im Prüfschein vom 9. Dezember 1993, in der für die kleinste Durchflussstärke ( 2 % angegeben wurde. Hingewiesen wird insbesondere auf die festgestellte starke Abnützung des Grundstiftes.

1.3. Die belangte Behörde holte sodann die gutächtliche Stellungnahme eines Sachverständigen der MA 31 zur Frage ein, ob über "die bei der Prüfung festgestellten Fehlergrenzen" hinaus durch die Abnützung des Grundstiftes eine zusätzliche Fehlerkomponente hinzutreten könne.

Der Amtssachverständige führte in seiner Stellungnahme insbesondere Folgendes aus:

"Bei einem Mehrstrahl-Flügelrad-Wasserzähler - um einen solchen handelt es sich hier - strömt das Wasser durch mehrere Strömungskanäle in die Meßkammer, auch Meßbecher genannt. Hier wird nach dem Prinzip einer Turbine durch diese Wasserströme ein Flügelrad angetrieben, das durch kraftschlüssige Zahnradübersetzungen den gemessenen Volumenstrom zunächst durch Zeiger und in weiterer Folge durch Zahlenrollen anzeigt. Das Untersetzungsverhältnis dieser Zahnradübertragungen und auch der Zahlenrollen ist jeweils mit 10 : 1 ausgelegt, sodaß die Anzeige der einzelnen Zeiger und Rollen entsprechend ihrer Wertigkeit als Einzelziffern aneinandergereiht werden können und einen zahlenmäßigen Wert ergeben.

Das Flügelrad, das stehend in der Meßkammer angebracht ist, wird durch einen mit dem Meßbecher verbundenen und ebenfalls senkrecht stehenden Grundstift in der richtigen Position gehalten bzw. gelagert.

Der Ausdruck 'abgenützter Grundstift' bedeutet, daß der Grundstift längere Zeit unter ständiger Beanspruchung gestanden ist und daher Abnützungserscheinungen ersichtlich sind.

Die Beeinflussung der Meßgenauigkeit hängt von der Stärke der Abnützung ab und kann nur durch die funktionelle Überprüfung des Wasserzählers festgestellt werden. Der Einfluß des abgenützten Grundstiftes auf die Meßgenauigkeit ist im Überprüfungsprotokoll ersichtlich.

Eine unterschiedliche Beeinflussung von Abnützungen auf die verschiedenen Zeiger und Zahlenrollen ist durch die kraftschlüssigen Übersetzungen nicht möglich."

1.4. Mit Schreiben vom 27. August 1998 wurden diese Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt.

In der Stellungnahme vom 9. September 1998 zu diesen Ausführungen wies die Beschwerdeführerin neuerlich auf die diskontinuierliche Entwicklung des Wasserverbrauches hin. Im Prüfschein der MA 31 sei weiters der Hinweis enthalten, dass der Wasserzähler bei der Einreichung eine mit Eich- und Jahreszeichen versehene Plombe (APZ 1990) aufgewiesen habe. Das Zählerwerk sei seinerzeit nicht überprüft worden. Der Prüfungsschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen weise bei der Einreichung einen anderen Zählerstand auf. Weiters sei dem Prüfungsschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen nicht zu entnehmen, welche Plombe der Kaltwasserzähler bei Einreichung aufgewiesen habe. Es sei daher nicht zweifelsfrei nachvollziehbar, ob der Zähler zum Zeitpunkt der Einreichung beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen überhaupt noch geeicht gewesen sei oder nicht.

Zum Vorhalt des Beweisergebnisses aus technischer Sicht werde ausgeführt, dass gemäß dem Amtssachverständigen bei einem Flügelradwasserzähler durch Wasserströme ein Flügelrad angetrieben werde, welches durch kraftschlüssige Zahnradübersetzungen den gemessenen Volumenstrom zunächst durch Zeiger und in weiterer Folge durch Zahlenrollen anzeige. Das Untersetzungsverhältnis dieser Zahnradübertragungen und auch der Zahlenrollen sei gemäß dem Amtssachverständigen mit 10 : 1 ausgelegt. Das Flügelrad sei nach Darstellung des Amtssachverständigen senkrecht stehend durch einen Grundstift in der Messkammer in der richtigen Position gehalten bzw. gelagert, wobei der Grundstift eben abgenützt gewesen sei. Wie dem Gutachten des Amtssachverständigen weiters zu entnehmen sei, führe offensichtlich ein abgenützter Grundstift zu einer schlechten Lagerung des Flügelrades, wodurch dieses mehr oder weniger auf die nachfolgenden Zahnräder einwirke oder auch nicht einwirke. Wie der Amtssachverständige selbst daraus schließe, führe ein abgenützter Grundstift zu Messungenauigkeiten. Messungenauigkeiten würden durch die Zählwerke dokumentiert. Eine Überprüfung "der Zahnradübertragungen - also des Zählwerks" sei jedoch nicht erfolgt. Dass grundsätzlich ein Getriebe mit einem Untersetzungsverhältnis ausgelegt sei und daher die einzelnen Zeiger und Rollen entsprechend ihrer Wertigkeit einen zahlenmäßigen Wert ergäben, sei nachvollziehbar. Dies ändere jedoch nichts daran, "dass gerade, wie hier nun zum dritten Mal ausgeführt wird, dieses Getriebe, welches sehr wohl im Bereich der einzelnen Rollen stecken könnte, nicht überprüft" worden sei. Die Behörde hätte das Zahnradgetriebe in seiner Funktionalität bis zur letzten Stelle zu überprüfen gehabt.

Nach weiteren Ausführungen zum Untersetzungsverhältnis und einem Vergleich mit einem Getriebe eines Kfz wird die Auffassung vertreten, dass, folge man den Zählerständen, bei der Überprüfung durch die MA 4 maximal ein Kubikmeter Wasser verwendet worden sei.

Die Überprüfung sei nach Auffassung der Beschwerdeführerin nach wie vor mangelhaft. Eine nochmalige Überprüfung sei infolge Lösens der Plombe nicht mehr möglich. Der Wasserzähler sei nachweislich infolge Abnützung des Stiftes in seiner Funktionalität beeinträchtigt gewesen. Höchstwahrscheinlich hätten im Zählwerk weitere Defekte bestanden, wie z.B. ein Mitdrehen, Klemmen einer höheren Zählerrolle. Zwischenablesungen habe die MA 4 bekanntlich mehr als ein Jahr lang nicht vorgenommen. Die Überprüfung unter Verwendung nur sehr geringer Wassermengen ersetze nicht die Überprüfung der Messgenauigkeit bei großen Wassermengen. Die Überprüfung sei daher nach wie vor mangelhaft.

1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin neuerlich als unbegründet ab. Begründend führt die belangte Behörde nach Hinweis auf das Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass die Bindungswirkung dieses Erkenntnisses nur soweit gegeben sei, als der Sachverhalt, der dieser Entscheidung zu Grunde gelegen sei, gleich geblieben sei.

Im Berufungsverfahren sei hervorgekommen, dass der Wasserzähler auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin nach Erlassung des Berufungsbescheides vom 8. Oktober 1993 beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen am 9. Dezember 1993 überprüft worden sei und diese Überprüfung ergeben habe, dass die Fehler innerhalb der für eichpflichtige Kaltwasserzähler geltenden Verkehrsfehlergrenzen lägen. Weiters sei bei der Überprüfung des Zählwerks festgestellt worden, dass der Grundstift stark abgenützt gewesen sei. Diesen Mangel habe das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als irrelevant erachtet und die mangelnde Relevanz sei auch schon daraus zu ersehen, dass zwischen angezeigter und gemessener Wassermenge die Verkehrsfehlergrenze nicht überschritten worden sei. Diese werde auch durch die gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 17. August 1998 bestätigt. Nach Wiedergabe der wesentlichen Aussagen des Amtssachverständigen wird darauf hingewiesen, dass im Prüfbescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen ausdrücklich festgehalten sei: "Der Kaltwasserzähler wies bei der Einreichung eine mit Eich- und Jahreszeiten versehene Plombe auf und war zu diesem Zeitpunkt geeicht." Daraus gehe eindeutig hervor, dass der gegenständliche Wasserzähler bei der Einreichung zur Prüfung beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geeicht gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass die Prüfung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf ausdrücklichen Antrag der Beschwerdeführerin vom 17. November 1993 erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe somit selbst die beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen angewendeten Prüfmethoden als ausreichend und dem Stand der Wissenschaft entsprechend erachtet. Dass die Plombe nicht näher spezifiziert sei, sei daher ohne Belang, außer man unterstelle, dass der Wasserzähler vor der Prüfung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen neu geeicht worden wäre. Dass eine Prüfung des Zählwerkes des Wasserzählers durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nicht erfolgt sei, sei aktenwidrig, da es im Prüfschein ausdrücklich heiße: "Die Überprüfung des Zählwerkes ergab folgende Mängel: Der Grundstift ist stark abgenützt." Daraus sei eindeutig zu ersehen, dass das Zählwerk des Wasserzählers überprüft worden sei und als einziger Mangel der abgenützte Grundstift festgestellt worden sei. Wie der Amtssachverständige ausgeführt habe, hänge die Beeinflussung der Messgenauigkeit von der Stärke der Abnützung ab und es habe die funktionelle Überprüfung zwei Mal ergeben, dass die Fehlergrenze von 5 vH. nicht überschritten werde.

Für die Annahme, dass im Zählwerk weitere Defekte bestanden hätten, gebe es nicht die geringste Grundlage. Aus der Diskontinuität des Wasserverbrauches habe der Verwaltungsgerichtshof lediglich die Verpflichtung der Abgabenbehörde zur umfassenden Prüfung des Wasserzählers abgeleitet. Eine solche sei im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, das über ausdrücklichen Antrag der Rechtsmittelwerberin dafür herangezogen worden sei, erfolgt. Dass der Wasserzähler bei einer Begehung kurze Zeit stillgestanden sein solle, sei im Hinblick auf die vorherigen, aktenmäßig nachgewiesenen Prüfungsergebnisse ohne Aussagekraft, da dieser Stillstand seine Erklärung darin finde, dass kurze Zeit keine Wasserentnahme erfolgt sei, zumal die Dichtheitsprüfung (Hinweis auf § 15 Abs. 4 lit. b Wr WVG) des Wasserzählers nur sinnvoll sein könne, wenn es zu keiner Wasserentnahme komme.

1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin vertritt insbesondere die Auffassung, dass die Überprüfung des Wasserzählers nach wie vor ungenügend erfolgt sei.

1.7. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 11 Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. für Wien Nr. 10, lautet auszugsweise:

"§ 11

Wasserzähler

(1) Das Wasser wird grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben, nach dessen Angaben die bezogene Wassermenge ermittelt wird. Wenn die Anbringung eines Wasserzählers unmöglich ist, hat die Behörde die bezogene Wassermenge zu schätzen.

(2) ...

(3) Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers, so ist dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers zu überprüfen. Die Angaben des Wasserzählers sind verbindlich, wenn sie eine Fehlergrenze von 5 v.H. auf oder ab nicht überschreiten. Ist die Fehlergrenze nicht überschritten, so hat der Antragsteller die Prüfungskosten zu tragen.

(4) Wenn kein Wasserzähler eingebaut ist oder der Wasserzähler soweit unrichtig zeigt, als er die Fehlergrenze von 5 v.H. auf oder ab überschreitet oder ganz stillsteht, so wird der Wasserbezug nach dem Bezug in der gleichen Zeit des Vorjahres oder, falls dieser nicht feststellbar ist, nach den Angaben des neuen Wasserzählers ermittelt.

(5) ..."

2.2. Die Aufhebung des im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheides vom 8. Oktober 1993 mit dem hg. Erkenntnis vom 20. April 1998 infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erfolgte im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde auf die von der Beschwerdeführerin bereits in der Berufung vorgebrachten Einwände nicht näher eingegangen war. Der Verwaltungsgerichtshof verwies insbesondere darauf, dass in der Berufungsvorentscheidung keine näheren Angaben betreffend die Überprüfung am 9. März 1993 enthalten gewesen seien, sodass die Beschwerdeführerin auch nicht zu konkretem Gegenvorbringen verhalten gewesen sei. Aus dem Akteninhalt hätten sich auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin Anhaltspunkte ergeben, in welche Richtung noch Beweise aufzunehmen gewesen wären. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid insbesondere nicht dargelegt, auf Grund welcher Überlegungen bei der Überprüfung man von einer Überprüfung des Zählwerks Abstand genommen habe.

2.3. Die belangte Behörde hat sich im Hinblick auf diese Ausführungen im fortgesetzten Verfahren auf die bereits am 9. Dezember 1993 durchgeführte Überprüfung des Flügelrad-Kaltwasserzählers (Protokollzahl 8245) durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen berufen und im Zusammenhang mit der dabei bei der Überprüfung des Zählwerks festgestellten Abnützung des Grundstiftes die oben wörtlich wiedergegebene Stellungnahme eines Sachverständigen der MA 31 zur Frage eingeholt, ob diese Abnützung des Grundstiftes nicht nur die bei der Prüfung festgestellten (innerhalb der Fehlergrenze nach § 11 Abs. 3 Wr WVG liegenden) Abweichungen verursacht habe, sondern eine darüber hinaus gehende zusätzliche Fehlerquelle darstellen könne. Die Aussage des Sachverständigen ging dahin, dass einerseits der Einfluss des abgenützten Grundstiftes auf die Messgenauigkeit im Überprüfungsprotokoll ersichtlich sei und dass eine unterschiedliche Beeinflussung auf die verschiedenen Zeiger und Zahlenrollen durch die kraftschlüssigen Übersetzungen nicht möglich sei.

2.4. Was zunächst den - der Sache nach einen Verfahrensmangel geltend machenden - Hinweis in der Beschwerde auf "unterschiedliche Zählerstände" des Zählers anlässlich der Überprüfungen durch die MA 31 einerseits, das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen andererseits anlangt, ist darauf zu verweisen, dass die Angabe im Prüfungsschein der MA 31 vom 9. März 1993 (Zählerstand bei der Einreichung: 19.991 m3) und die Angabe im Prüfungsschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (Zählerstand bei der Einreichung: 19.992 m3) insoweit miteinander in Einklang stehen, als davon auszugehen ist, dass bei der Überprüfung des Zählers bei vier verschiedenen Durchflussstärken, wie sie auch am 9. März 1993 vorgenommen wurde, unter Zugrundelegung der dabei für die verschiedenen Durchflussstärken nach Auskunft des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen üblicherweise verwendeten Wassermengen insgesamt knapp 1.000 l Wasser (also rund 1 m3) durch den Zähler gelaufen sind. Eine Ungereimtheit und ein sich daraus allenfalls ergebender Verfahrensmangel liegt insofern daher nicht vor.

2.5. Die Überprüfung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ergab ferner ebenfalls, dass der Zähler die Fehlergrenze von 5 v. H. grundsätzlich nicht überschritt (wenngleich in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass sich die Angabe im Prüfungsschein vom 9. Dezember 1993, dass die Fehler "innerhalb der für eichpflichtige Kaltwasserzähler geltenden Verkehrsfehlergrenzen" lägen, auf die nach § 39 Abs. 2 Z 3 Maß- und Eichgesetz festzusetzenden Verkehrsfehlergrenzen bezieht; wie sich jedoch aus den bei der Überprüfung festgestellten Werten ergibt, lag die Abweichung in allen Fällen unter 5 %).

Der in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Einwand, aus dem Prüfungsschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen ergebe sich, dass bei der kleinsten Durchflussstärke die Fehlergrenze überschritten werde, vermag das Ergebnis, dass die Fehlergrenze des § 11 Abs. 3 Wr WVG nicht überschritten wurde, nicht zu entkräften.

Auch bei der geringsten Durchflussstärke liegt ein Messergebnis vor, welches einen Fehler von - 4,8 % ausweist. Es wurde bei keiner der Messungen eine Abweichung von mehr als 5 % auf oder ab festgestellt. Ungeachtet der Frage, dass eine Messungenauigkeit gegeben ist, wurde als maximale Abweichung 4,8 % festgestellt. Es ist daher nicht unschlüssig, dass die belangte Behörde annahm, dass die Anzeige des Wasserzählers innerhalb der Fehlergrenze des § 11 Abs. 3 Wr WVG lag.

2.6. Aus dem Prüfungsschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen ergibt sich ferner, dass anlässlich der Überprüfung am 9. Dezember 1993 auch das Zählwerk überprüft wurde. Bei dieser Überprüfung fiel die starke Abnützung des Grundstiftes auf. Die weiters von der beschwerdeführenden Partei für möglich gehaltenen allfälligen Abnützungen oder Defekte an der Übertragung durch die Zahnrollen hätten anlässlich dieser Überprüfung ebenfalls festgestellt werden können. Solche Fehler wurden jedoch nicht festgestellt.

Im Hinblick auf die im Prüfungsschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen festgestellte starke Abnützung des Grundstiftes holte die belangte Behörde schließlich die bereits erwähnte und wiedergegebene Stellungnahme eines Sachverständigen zu den Auswirkungen einer solchen Abnützung ein. Aus der Stellungnahme ergibt sich, dass die allfällige Beeinträchtigung der Messgenauigkeit durch die konkret durchgeführten Überprüfungen festgestellt werden konnte (und die Überprüfung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen eben keine über die fünfprozentige Toleranzgrenze nach § 11 Abs. 3 Wr WVG hinausgehende Abweichung ergeben hätte).

2.7. Im fortgesetzten Verfahren wurde somit die im Vorerkenntnis unter Hinweis auf die Vorjudikatur für erforderlich erachtete Überprüfung des Zählwerks vorgenommen, ohne dass dabei (über die Abnützung des Grundstiftes hinaus) Mängel festgestellt wurden. Die belangte Behörde konnte daher nunmehr zu Recht davon ausgehen, dass die Fehlergrenze des § 11 Abs. 3 Wr WVG nicht überschritten war und die Angaben des Wasserzählers der Abgabenberechnung zu Grunde gelegt werden durften.

2.8. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.9. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 16. Februar 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999170005.X00

Im RIS seit

13.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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