Norm
UVG §4 Z3Rechtssatz
Während der Dauer der Flucht des Unterhaltsschuldners aus der Strafhaft fehlen die Voraussetzungen für die Weitergewährung des "Haftvorschusses", weil die als Rechtfertigung während des Vollzuges der Freiheitsstrafe erbrachten Arbeitsleistungen des Unterhaltsschuldners wegfallen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076277Dokumentnummer
JJR_19900502_OGH0002_0010OB00590_9000000_001