RS OGH 1999/5/4 10ObS132/90, 10ObS15/99z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1990
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Norm

ASVG §209
ASVG §256
  1. ASVG § 209 heute
  2. ASVG § 209 gültig ab 01.01.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 704/1976
  1. ASVG § 256 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 3/2013

Rechtssatz

Im Unterschied zu § 256 ASVG, wo ein Ausschluß einer bloß gegen die Befristung der Leistung gerichteten Klage ausdrücklich angeordnet wird, findet sich eine solche Einschränkung im § 209 Abs 2 ASVG nicht und liegen die Voraussetzungen, unter denen der Gesetzgeber dem Versicherungsträger das Ermessen einräumt, eine Gesamtvergütung zu gewähren, nicht vor, so kann der Versicherte seinen Anspruch auf Gewährung von Rentenleistungen durch den Versicherungsträger ohne eine von diesem angeordnete besondere Befristung klageweise gegen den über die Gesamtvergütung absprechenden Bescheid geltend machen.Im Unterschied zu Paragraph 256, ASVG, wo ein Ausschluß einer bloß gegen die Befristung der Leistung gerichteten Klage ausdrücklich angeordnet wird, findet sich eine solche Einschränkung im Paragraph 209, Absatz 2, ASVG nicht und liegen die Voraussetzungen, unter denen der Gesetzgeber dem Versicherungsträger das Ermessen einräumt, eine Gesamtvergütung zu gewähren, nicht vor, so kann der Versicherte seinen Anspruch auf Gewährung von Rentenleistungen durch den Versicherungsträger ohne eine von diesem angeordnete besondere Befristung klageweise gegen den über die Gesamtvergütung absprechenden Bescheid geltend machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084324

Dokumentnummer

JJR_19900508_OGH0002_010OBS00132_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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