Norm
MedienG §19Rechtssatz
Nach der - zwingenden, billigem Ermessen unzugänglichen - Bestimmung des § 19 Abs 1 MedG ist die Verpflichtung des Antragsgegners zum Ersatz der gesamten Verfahrenskosten daran geknüpft, daß der Antragsteller mit seinem Veröffentlichungsantrag zur Gänze obsiegt; dies setzt, da die Veröffentlichung einer begehrten Entgegnung im vorgerichtlichen Verfahren grundsätzlich ohne Einschränkungen und Weglassungen zu geschehen hat (§ 13 Abs 7 MedG) auch im Hinblick auf die mit einer unentgeltlichen Veröffentlichung verbundenen finanziellen Einbußen des Medieninhabers eine zumindest annäherungsweise gegebene Identität der gerichtlich angeordneten Veröffentlichung mit dem dem Knappheitsgebot des § 9 Abs 3 MedG unterliegenden ursprünglichen Entgegnungsbegehren voraus. Wurde jedoch das Veröffentlichungsbegehren teilweise abgewiesen (§ 17 Abs 1 letzter Satz MedG), weil es über den zu entgegnenden Artikelinhalt hinausgehende Mitteilungen enthielt und (demnach) den zur Information der Leser unbedingt notwendigen Inhalt überschritt, kommt nur eine Ermessensentscheidung gemäß § 19 Abs 2 Z 2 MedG in Betracht.Nach der - zwingenden, billigem Ermessen unzugänglichen - Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, MedG ist die Verpflichtung des Antragsgegners zum Ersatz der gesamten Verfahrenskosten daran geknüpft, daß der Antragsteller mit seinem Veröffentlichungsantrag zur Gänze obsiegt; dies setzt, da die Veröffentlichung einer begehrten Entgegnung im vorgerichtlichen Verfahren grundsätzlich ohne Einschränkungen und Weglassungen zu geschehen hat (Paragraph 13, Absatz 7, MedG) auch im Hinblick auf die mit einer unentgeltlichen Veröffentlichung verbundenen finanziellen Einbußen des Medieninhabers eine zumindest annäherungsweise gegebene Identität der gerichtlich angeordneten Veröffentlichung mit dem dem Knappheitsgebot des Paragraph 9, Absatz 3, MedG unterliegenden ursprünglichen Entgegnungsbegehren voraus. Wurde jedoch das Veröffentlichungsbegehren teilweise abgewiesen (Paragraph 17, Absatz eins, letzter Satz MedG), weil es über den zu entgegnenden Artikelinhalt hinausgehende Mitteilungen enthielt und (demnach) den zur Information der Leser unbedingt notwendigen Inhalt überschritt, kommt nur eine Ermessensentscheidung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, MedG in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067406Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016