RS OGH 1990/5/9 11Os44/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1990
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Norm

MedienG §19 Abs2 Z2
StPO §292

Rechtssatz

Die von tatsächlichen Feststellungen noch abhängige Ermessensentscheidung nach dem § 19 Abs 2 Z 2 MedG ist dem Gericht vorzubehalten, das auf Teilveröffentlichung erkannt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067429

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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