RS OGH 1990/5/9 11Os44/90

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Veröffentlicht am 09.05.1990
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Rechtssatz

Die von tatsächlichen Feststellungen noch abhängige Ermessensentscheidung nach dem § 19 Abs 2 Z 2 MedG ist dem Gericht vorzubehalten, das auf Teilveröffentlichung erkannt hat.Die von tatsächlichen Feststellungen noch abhängige Ermessensentscheidung nach dem Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, MedG ist dem Gericht vorzubehalten, das auf Teilveröffentlichung erkannt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067429

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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