Norm
MedienG §19 Abs2 Z2Rechtssatz
Die von tatsächlichen Feststellungen noch abhängige Ermessensentscheidung nach dem § 19 Abs 2 Z 2 MedG ist dem Gericht vorzubehalten, das auf Teilveröffentlichung erkannt hat.Die von tatsächlichen Feststellungen noch abhängige Ermessensentscheidung nach dem Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, MedG ist dem Gericht vorzubehalten, das auf Teilveröffentlichung erkannt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067429Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016